Mit Beginn des Sommersemesters gewährt das Land Burgenland Studierenden, die sich aufgrund von Studienzwecken im Ausland aufhalten, ein Stipendium. Das Auslandsstipendium darf in Ausnahmefällen und wenn der Auslandaufenthalt mindestens ein Jahr beträgt ein zweites Mal vergeben werden.
Für die Vergabe des Auslandsstipendiums des Landes Burgenland besteht kein Rechtsanspruch. Bei missbräuchlicher Verwendung (unrichtige Angaben, Fehlen des Studienberichtes als Leistungsnachweis,…) muss das Stipendium auf Verlangen der Abt. 7 rücküberwiesen werden. Das Stipendium wird im Voraus gewährt.
Bezugsberechtigt sind Burgenländerinnen und Burgenländer
- unter 26 Jahren (bei Antragstellung)
- mit österreichischer Staatsbürgerschaft bzw. EU-Staatsbürgerschaft
- die an einer österreichischen Universität oder Fachhochschule als ordentliche Studierende inskribiert sind
- den Hauptwohnsitz im Burgenland haben
- mit positivem Studienerfolg
- deren Eltern bzw. Elternteil ein Bruttojahreseinkommen unter den festgesetzten Einkommensgrenzen (Bruttojahresgehalt von 89.000,– bzw. 55.000,– Euro) haben.














