Auch nach der Verabschiedung des Wahlgesetzes im Jahr 2011 folgten kontinuierlich weitere Veränderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen von Wahlen.
Ausgangslage
In Ungarn wurde nach dem Systemwechsel 1989 ein parlamentarisches Regierungssystem mit einem Einkammerparlament eingeführt. Für die Wahl der ursprünglich 386 Abgeordneten der „Landesversammlung“ (Országgyyűlés) einigte man sich auf ein kombiniertes Wahlsystem, das Verhältniswahl und Mehrheitswahl verband und außerdem kompensatorische Elemente enthielt. 176 der 386 Abgeordneten wurden mit absoluter Mehrheit in Einerwahlkreisen gewählt. Wenn im ersten Wahlgang keine KandidatIn die absolute Mehrheit der Stimmen erreichte, war eine Stichwahl notwendig, zu der alle KandidatInnen antreten konnten, die im ersten Wahlgang mindestens 12,5 % der Stimmen erreicht hatten. Maximal 152 Abgeordnete wurden nach Verhältniswahl in 20 regionalen Mehrpersonenwahlkreisen über territoriale Listen der Parteien gewählt. Bei der Verteilung dieser Mandate wurden nur die Parteien berücksichtigt, deren Listen mindestens fünf Prozent der Stimmen erreicht hatten. Für Listenverbindungen von zwei Parteien betrug die Hürde 10 Prozent und für Listenverbindungen von drei und mehr Parteien 15 Prozent. Bei der Verteilung der restlichen mindestens 58 Mandate, für die die Parteien nationale Parteilisten eingereicht hatten, kam das kompensatorische Element des Wahlsystems zum Tragen. Entscheidend waren die sogenannten Bruchstimmen (töredékszavazatok) aus den Einerwahlkreisen (Stimmen, die auf die unterlegenen Kandidaten gefallen waren) und die Reststimmen aus der Mandatsverteilung über die territorialen Listen. Dieses Wahlsystem war extrem kompliziert und die Verteilung der Mandate kaum nachvollziehbar (Bos 2021: 30).
Das Wahlgesetz von 2011
Das Wahlgesetz von 2011 hielt zwar an der Grundstruktur des bisherigen Wahlsystems fest, realisierte aber gleichzeitig auch weitreichende Änderungen. Zunächst hatte das neu gewählte Parlament kurz nach seiner konstituierenden Sitzung im Mai 2010 eine Verfassungsänderung beschlossen, die die Zahl der Abgeordneten des Parlaments auf maximal 200 begrenzte. Das neue Wahlgesetz legte dann die Zahl der Abgeordneten auf 199 fest, was einen Neuzuschnitt der Wahlkreise notwendig machte.
Von den 199 Abgeordneten werden seitdem 106 mit relativer Mehrheitswahl in Einerwahlkreisen gewählt und 93 mit Verhältniswahl über Parteilisten in einem landesweiten Wahlkreis. Die WählerInnen verfügen entsprechend über zwei Stimmen. Mit der ersten Stimme bestimmen sie die KandidatInnen in den Einerwahlkreisen, die zweite geben sie für eine Parteiliste ab. Die bereits vorher bestehenden Hürden für Parteilisten (5 Prozent) bzw. Listenverbindungen von mehreren Parteien (10 bzw. 15 Prozent) wurden beibehalten. Auch an dem kompensatorische Element des Wahlsystems wurde festgehalten, allerdings in einer modifizierten Form. Im neuen Wahlsystem spielt es bei der Verteilung der 93 Listenmandate eine Rolle. Bei dieser werden wie bisher neben den für die Listen abgegebenen Stimmen auch die in den Einerwahlkreisen für die unterlegenen KandidatInnen abgegebenen Stimmen berücksichtigt (Verliererkompensation), sofern ihre Parteien die 5-Prozent-Hürde überwunden haben. Neu war, dass seitdem auch die für den Mandatserwerb der siegreichen KandidatInnen nicht benötigten Stimmen als sogenannte “Gewinnerkompensation” berücksichtigt werden. Obwohl bei der Begründung für diese Neuerung argumentiert wurde, dass so keine Stimmen verloren gehen sollen, handelt es sich im eigentlich Sinne nicht um eine Kompensation, sondern um eine zusätzliche Prämie für den Mandatsgewinn. Aus demokratietheoretischer Perspektive lässt sich vorbringen, dass damit das Prinzip der gleichen Gewichtung aller Stimmen verletzt wird.
Das Wahlgesetz von 2011 führte außerdem Sonderregelungen für die Vertretung der 13 in Ungarn anerkannten nationalen Minderheiten ein. Ungarische Staatsbürger, die sich vor der Wahl als Angehörige einer Minderheit registrieren, geben ihre Zweitstimme dann nicht für eine der Parteilisten, sondern für eine von ihrer Minderheit eingereichte Liste ab. Für den Gewinn eines Mandats muss eine Minderheit nur etwa ein Viertel der Stimmen erreichen, die eine Partei dafür benötigt.
Eine weitere Neuerung war, dass auch ungarische StaatsbürgerInnen ohne Wohnadresse in Ungarn das Wahlrecht erhielten. Diese Regelung betrifft insbesondere die in den Nachbarstaaten lebenden UngarInnen und ermöglicht diesen, nach einer entsprechenden Registrierung per Briefwahl ihre Stimmen abzugeben, allerdings nur für eine Parteiliste. Ungarische Staatsbürger mit Wohnadresse in Ungarn, die sich z. B. wegen Berufstätigkeit oder Studium über einen längeren Zeitraum im Ausland aufhalten, können dagegen sowohl eine Parteiliste als auch einen Direktkandidaten wählen. Sie müssen sich ebenfalls vor der Wahl registrieren. Sie haben allerdings nicht die Möglichkeit, per Briefwahl abzustimmen, sondern müssen ihre Stimme persönlich in den ungarischen Botschaften oder Konsulaten Eine weitere Neuerung war, dass auch ungarische StaatsbürgerInnen ohne Wohnadresse in Ungarn das Wahlrecht erhielten. Diese Regelung betrifft insbesondere die in den Nachbarstaaten lebenden UngarInnen und ermöglicht diesen, nach einer entsprechenden Registrierung per Briefwahl ihre Stimmen abzugeben, allerdings nur für eine Parteiliste. Ungarische Staatsbürger mit Wohnadresse in Ungarn, die sich z. B. wegen Berufstätigkeit oder Studium über einen längeren Zeitraum im Ausland aufhalten, können dagegen sowohl eine Parteiliste als auch einen Direktkandidaten wählen. Sie müssen sich ebenfalls vor der Wahl registrieren. Sie haben allerdings nicht die Möglichkeit, per Briefwahl abzustimmen, sondern müssen ihre Stimme persönlich in den ungarischen Botschaften oder Konsulaten des Aufenthaltslandes abgeben.
Die größte Änderung des Wahlsystems war der Wechsel vom absoluten zum relativen Mehrheitswahlrecht auf der Ebene der Einpersonenwahlkreise. Da für den Gewinn eines Mandats seitdem die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreicht, ist für die Bestimmung der DirektkandidatInnen nur noch eine Wahlrunde notwendig. Dies schließt die vorher übliche Absprache zwischen den Parteien im Vorfeld der zweiten Wahlrunde aus und verunmöglicht dadurch praktisch eine taktische Stimmabgabe (zum Wahlgesetz von 2011 vgl. Bos 2018: 216-218).
Änderungen der gesetzlichen Grundlagen vor den Parlamentswahlen 2022
Im Vorfeld der Parlamentswahlen des Jahres 2022 legte die Regierung im November 2020 erneut einen Vorschlag zur Modifizierung des Wahlgesetzes vor, welcher eine Verschärfung der Bedingungen für das Aufstellen von Parteilisten beinhaltete. Die bisherige Regelung sah vor, dass eine Partei in mindestens 9 Komitaten und der Hauptstadt in insgesamt mindestens 27 Wahlkreisen eigene KandidatInnen aufstellen musste, um mit einer Liste antreten zu können. Die im Dezember 2020 verabschiedete Fassung des Wahlgesetzes legte dagegen fest, dass Parteien in mindestens 14 Komitaten und der Hauptstadt in insgesamt mindestens 71 Wahlkreisen eigene KandidatInnen aufstellen müssen, um eine Liste vorlegen zu können. Diese Verschärfung begrenzt die Handlungsspielräume für eine Absprache der Parteien bei der Aufstellung von KandidatInnen in den Einerwahlkreisen weiter (Bos 2022: 136). Hintergrund für diese Änderung war die Ankündigung von sechs Oppositionsparteien, ihre Kandidatenaufstellung in den Einerwahlkreisen bei den Wahlen im April 2022 zu koordinieren, um so ihre Chancen für den Gewinn von Einerwahlkreisen zu erhöhen. Durch die Neuregelung waren sie praktisch gezwungen, in einem Wahlbündnis mit einer gemeinsamen Liste anzutreten (Bos 2022: 136).
Schließlich ist auch eine Im November 2021 verabschiedete Modifizierung des Wohnsitzgesetzes für die Parlamentswahlen von Bedeutung. Da es durch die Modifizierung nicht mehr notwendig ist, an der als Wohnsitz angegebenen Adresse auch tatsächlich zu wohnen, und für die Eintragung einer Wohnadresse lediglich die Zustimmung der Eigentümer ausreicht, erleichterte dies die Möglichkeit von gezieltem Wahltourismus in umkämpften Wahlkreisen. Diese Vereinfachung kann z. B. dazu genutzt werden, AuslandsungarInnen über einen fiktiven Wohnsitz in Ungarn auch die Abstimmung über die DirektkandidatInnen in Schließlich ist auch eine Im November 2021 verabschiedete Modifizierung des Wohnsitzgesetzes für die Parlamentswahlen von Bedeutung. Da es durch die Modifizierung nicht mehr notwendig ist, an der als Wohnsitz angegebenen Adresse auch tatsächlich zu wohnen, und für die Eintragung einer Wohnadresse lediglich die Zustimmung der Eigentümer ausreicht, erleichterte dies die Möglichkeit von gezieltem Wahltourismus in umkämpften Wahlkreisen. Diese Vereinfachung kann z. B. dazu genutzt werden, AuslandsungarInnen über einen fiktiven Wohnsitz in Ungarn auch die Abstimmung über die DirektkandidatInnen in umkämpften Einerwahlkreisen zu ermöglichen (Bos 2022: 136).
Änderungen der gesetzlichen Grundlagen vor den Parlamentswahlen 2026
Auch im Vorfeld der Parlamentswahlen 2026 wurden die gesetzlichen Grundlagen für die Wahlen geändert. Zunächst führte im Dezember 2023 die Verabschiedung des “Gesetzes zum Schutz der nationalen Souveränität” (2023. évi LXXXVIII. törvény a nemzeti szuverenitás védelméről) zu einer Modifizierung des Wahlverfahrensgesetzes. Die neue Regelung schreibt vor, dass Kandidaten der Parteien (und bei Kommunalwahlen auch überparteilichen Organisationen) keine finanzielle Unterstützung aus dem Ausland für Aktivitäten verwenden dürfen, wenn diese darauf gerichtet sind, die Wahlentscheidung der Wähler zu beeinflussen. Bei der Registrierung für die Wahlen müssen Parteien und Kandidaten dies bestätigen. Das Verbot, ausländische Unterstützung in Wahlkämpfen zu nutzen, galt für Parteien allerdings bereits zuvor (Hungarian Helsinki Commission 2025: 7).
Zur Sanktionierung von Verstößen gegen diese Regelung wurde im Strafgesetzbuch ein neuer Straftatbestand geschaffen, die „Illegalen Beeinflussung des Wählerwillens”. Der neue Absatz im Strafgesetzbuch legt fest, dass Parteien oder Kandidaten, die in unzulässiger Weise finanzielle Unterstützung aus dem Ausland nutzen, mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden können. Kritiker bemängeln, dass die Regelungen zum neuen Straftatbestand unklar formuliert sind und deshalb gegen das Gebot der Rechtssicherheit verstoßen. Auch wenn die Regelungen noch nicht zur Anwendung kamen, sei davon auszugehen, dass sie eine erhebliche abschreckende Wirkung entfalten würden (Hungarian Helsinki Committee 2025: 7).
Im Dezember 2024 wurde erneut eine Änderung des Wahlgesetzes beschlossen, die die Neuziehung einer Reihe von Wahlkreisgrenzen in den Einerwahlkreisen beinhaltete. Hintergrund war, dass die Zahl der Mandate von Budapest von 18 auf 16 reduziert und die des die Hauptstadt umgebenden Komitats Pest entsprechend um zwei erhöht wurde. Begründet wurde dies mit Veränderungen der Zahl der Wahlberechtigten in Budapest und im Komitat Pest. Ein Bericht des Nationalen Wahlamtes vom September 2024 hatte diese Änderung der Mandatsverteilung empfohlen. Die Änderung der Mandatszuteilung wurde zu einer vollständigen Neufestlegung der Wahlkreisgrenzen in der Hauptstadt und in ihrem Umland genutzt. Kritiker bemängeln, dass die ohne öffentliche Konsultation oder Konsultationen mit allen Parteien festgelegte Neuordnung so gestaltet worden ist, dass sie sich zum Vorteil der FIDESZ-Partei auswirken wird (“Gerrymandering”). Außerdem wird kritisiert, dass die Bevölkerungsentwicklung in Budapest nur den Entzug eines einzigen Mandats rechtfertigen würde. Hinzu komme, dass in anderen Wahlkreisen längst überfällige Anpassungen außer Acht gelassen wurden. Dies würde ebenfalls FIDESZ zugutekommen.
Eine weitere Änderung des Wahlgesetzes wurde im Juni 2025 beschlossen. Mit der Verabschiedung eines von drei Abgeordneten der Regierungsparteien eingebrachten Gesetzentwurfs wurde die bisher geltende Obergrenze für Wahlkampfkosten von Parteien und Kandidaten aufgehoben. Diese war tatsächlich nie streng eingehalten worden, und von den zuständigen staatlichen Behörden waren Verstöße gegen die Vorschriften auch nicht konsequent verfolgt worden. Die Neuregelung ist vor allem für die Regierungsparteien vorteilhaft, da diese über wesentlich größere Ressourcen verfügen können als die Oppositionsparteien (Hungarian Helsinki Committee 2025: 10).
Fazit
Insgesamt ist das seit 2011 geltende Wahlrecht durch seine starke mehrheitsbildende und disproportionale Wirkung gekennzeichnet, die auf den hohen Anteil der nach relativer Mehrheitswahl vergebenen Mandate sowie auf das Kompensationssystem zurückzuführen ist. In den Parlamentswahlen 2014, 2018 und 2022 erwies sich das 2011 eingeführte System vor allem für die größte Partei, d. h. für FIDESZ als vorteilhaft. Die Regierungsparteien Fidesz/KDNP gewannen 44,87, 49,27 bzw. 52,13 Prozent der Listenstimmen, was zusammen mit den Mandaten in den Einerwahlkreisen jeweils für eine Zweidrittelmehrheit im Parlament reichte. Auch die Stimmen der ungarischen StaatsbügerInnen in den Nachbarstaaten (ohne Wohnadresse in Ungarn) sicherten den Regierungsparteien zusätzliche Mandate. Die Oppositionsparteien hatten dagegen aufgrund ihrer Fragmentierung keine Chance, die Mehrheit der Regierungsparteien zu brechen. Und auch nach dem Zusammenschluss der Opposition im Vorfeld der Wahlen von 2022 änderte sich nichts an der Dominanz von FIDESZ (Political Capital 2022).
Betrachtet man die regelmäßig im Vorfeld der Parlamentswahlen verabschiedeten Änderungen des Wahlgesetzes und anderer für die Wahlen relevanter gesetzlicher Regelungen zeigt sich, dass diese teilweise dazu genutzt wurden, um die Handlungsoptionen der Oppositionsparteien zu beschränken und die Opposition dadurch zu schwächen. Gleichzeitig wurden sie so konstruiert, dass sie den Regierungsparteien Vorteile verschaffen. So hat die Venedig-Kommission anlässlich der Stellungnahme zu den Änderungen des Wahlgesetzes hervorgehoben, dass insbesondere im Wahlrecht beschleunigte Gesetzgebungsverfahren und das Fehlen substantieller öffentlicher Konsultationen erhebliche Bedenken aufwerfen. Da das Wahlrecht nicht als politisches Instrument dienen darf, setzen legitime Regelungen, die Chancengleichheit und die Wahrung der Wahlrechte gewährleisten sollen, einen breiten politischen Konsens sowie umfassende Konsultationen aller relevanten Akteure voraus (Venedig Kommission 2025).
Gemäß der einschlägigen Literatur ist aufgrund der mehrheitsbildenden Wirkung des Wahlsystems langfristig die Herausbildung eines Zweiparteiensystems zu erwarten. Die Umfragen im Vorfeld der Wahlen am 12. April scheinen diese These zu bestätigen. Denn es ist eine realistische Option, dass nach den Wahlen neben FIDESZ und TISZA, nur noch die mit FIDESZ in einer Wahlkoalition vereinigte kleine KDNP im Parlament vertreten sein wird.
Ellen BOS / Zoltán Tibor PÁLLINGER
* Der Beitrag ist eine erweiterte und aktualisierte Fassung des AUB.log-Beitrags “Das ungarische Wahlsystem” vom 10. März 2022
Literatur
Bos, Ellen (2018): Mit der Mehrheit zur Mehrheit. Die Parlamentswahl in Ungarn 2018, in: Osteuropa, 68. Jg., 3-5/2018, S. 215-228.
Bos, Ellen (2021): Politisches System und Demokratieentwicklung in Ungarn: Funktionsdefizite und Instrumentalisierung demokratischer Verfahren durch die Regierungsparteien, in: Bos, Ellen / Lorenz, Astrid (Hrsg.): Das politische System Ungarns. Nationale Demokratieentwicklung, Orbán und die EU. Wiesbaden, S. 25-55.
Bos, Ellen (2022): Macht zementiert. Orbáns Fidesz gewinnt die Wahlen in Ungarn, in: Osteuropa, 72. Jg., 4-5/2022, S. 133-153.
European Commission for Democracy trough Law of the Council of Europe (Venice Commission): Hungary. Opinion on the Act LXXIX of 2024 amending certain laws relating to election. Approved by the Council for Democratic Elections at its 83rd meeting (online, 6 June 2025) and adopted by the Venice Commission at its 143rd Plenary Session (online, 13-14 June 2025), https://www.venice.coe.int/webforms/documents/default.aspx?pdffile=CDL-AD(2025)018-e (letzter Zugriff:31.03.2026).
Hungarian Helsinki Committee (2025): Amendments to the Hungarian election-related legal framework. From 4 April 2022 until 10 December 2025. Budapest, https://helsinki.hu/en/election-amendments-from-2022/ (letzter Zugriff: 28.03.2026). Political Capital (2022): Külhoni magyar állampolgárok nélkül is meglenne a kétharmad, a győztes túljutalmazása nélkül nem,
https://politicalcapital.hu/konyvtar.php?article_read=1&article_id=2991(letzter Zugriff: 1.04.2026).
2023. évi LXXXVIII. törvény a nemzeti szuverenitás védelméről (Gesetz zum Schutz der nationalen Souveränität), in: Magyar Közlöny 2023. évi 185. szám, S. 10429-10438).
